Es ist nie einfach, sich das Scheitern einer Beziehung eingestehen zu müssen und eine Trennung zu vollziehen. Ganz besonders nicht, wenn auch Kinder davon betroffen sind. Kinder, die sich immer ein Zusammenleben mit Mama und Papa in einem gemeinsamen Haushalt wünschen. Kinder, die durch die Trennung der Eltern - ebenso wie die Erwachsenen selbst - emotional belastet sind und in einen Loyalitätskonflikt geraten, weil sie annehmen, sich zwischen den Elternteilen entscheiden zu müssen, obwohl doch Kinder nach Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 auch im Trennungsfall ein Recht auf persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen haben.

 

Da dies nicht immer konfliktfrei möglich ist, hat der Gesetzgeber zwei Unterstützungsangebote im Falle einer Scheidung oder Trennung für Familien installiert, die Eltern dabei helfen sollen, die Bedürfnisse Ihrer minderjährigen Kinder im Auge zu behalten und gemeinsam eine für Ihre Kinder passende und im Alltag lebbare, verbindliche Kontakt-Regelung zu finden.

Elternberatung vor Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Durch die am 01. Februar 2013 in Kraft getretene Reform des österreichischen Familienrechts ist für eine einvernehmliche Scheidung nach § 95 Abs. 1a verbindlich ein Beratungsgespräch hinsichtlich der spezifisch aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der Kinder in Anspruch zu nehmen und eine entsprechende Bestätigung über dieses Gespräch vorzulegen: 

 

§ 95 AußStrG Regelung der Scheidungsfolgen:

(1a) Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

(www.jusline.at)

 

Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, mit den Eltern einerseits die Bedürfnisse, Erfahrungen, Gefühle und Konflikte ihrer Kinder sowie deren Reaktionen und eventuelle Symptome zu besprechen. Andererseits werden die Aufgaben von Eltern, die eigene Haltung, der Umgang mit Konflikten mit dem anderen Elternteil oder einem unterschiedlichen Erziehungsstil sowie entlastende Handungsstrategien zur Gestaltung des familiären Alltags diskutiert.

 

Dieses Gespräch umfasst mindestens eine Einheit (50 Minuten), kann auf Wunsch der Eltern auch ausgedehnt werden. Die Beratungstermine können einzeln oder als Paar von den Eltern wahrgenommen werden. Auch eine Kombination von Einzel- und danach Paartermin ist möglich. Im Anschluss an den letzten Termin wird eine Bestätigung zur Vorlage bei Gericht ausgestellt.

 

Die Kosten inkl. Bestätigung betragen für eine Einheit EUR 80,- .

Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

In einer hochemotionalen, belastenden Zeit wie der einer Scheidung oder Trennung sind Eltern manchmal nicht dazu in der Lage, in einem erforderlichen Maß ihren Fokus auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder zu richten. Zu tief gehen Kränkungen und Verletzungen auf der Partnerebene. Für diesen Fall hat nun der Gesetzgeber mit dem neuen Kindschaftsrecht von 2013 vorgesorgt, indem die Möglichkeit einer gerichtlichen Auflage geschaffen worden ist: 

 

§ 107 AußStrG Besondere Verfahrenbestimmungen:

(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer  Partei, deren  Schutz das Vefahren  dient, gefährdet oder  Belange der  übrigen  Parteien unzumutbar  beeinträchtig werden.

Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;

2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;

3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;

4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und

5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

(www.jusline.at)

 

Ziel dieser vom Familiengericht angeordneten Termine ist es, den Eltern die Bedürfnisse, Gefühle und Konflikte ihrer Kinder, deren Leidensdruck und gegebenenfalls die daraus resultierenden Symptome vor Augen zu führen und den Fokus der Eltern wieder weg von der eigenen Befindlichkeit, dem Paar-Konflikt, zurück zu den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Kinder und deren Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen zu lenken. Gemeinsam soll in dieser Zeit den Kindern zuliebe ein respektvoller, konfliktfreier Umgang mit dem anderen Elternteil sowie eine alltagstaugliche Lösung zur Gestaltung der Obsorge- bzw. Kontakt-Regelung erarbeitet werden.

 

Der Umfang der Maßnahme wird vom Gericht festgelegt, die Dauer der einzelnen Termine beträgt  50 Minuten, kann nach Absprache mit den Eltern im Bedarfsfall auch als Doppelsitzung vereinbart werden. Die Termine sollen von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden. Zum Erstgespräch ist der Beschluss des Gerichts über die Maßnahme mitzubringen. Zu Beginn und nach Absolvierung der vorgeschriebenen Termine wird jeweils eine Bestätigung zur Vorlage bei Gericht ausgestellt.

 

Die Kosten betragen inkl. Bestätigung für eine Einheit EUR 90,-. Einzeltermine sind - außer im Gerichtsbeschluss vermerkt - nicht möglich, da es sich um vom Gericht angeordnete Termine für beide Elternteile gemeinsam handelt.

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© Petra Tresky